Mit der Einführung des § 79a SGB VIII wurde die Qualitätsentwicklung zur verpflichtenden Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe. Jugendämter stehen seither in der Verantwortung, tragfähige Konzepte zur Qualitätssicherung und -entwicklung zu erarbeiten, umzusetzen und kontinuierlich zu überprüfen. Dies betrifft sämtliche Leistungsbereiche – besonders auch die sozialpädagogischen Dienste und Spezialdienste.
Parallel dazu verpflichtet § 79 SGB VIII die öffentlichen Träger dazu, eine angemessene personelle Ausstattung der Jugendämter sicherzustellen. Spätestens seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) ist ein systematisches Verfahren zur Personalbemessung gesetzlich verankert (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Die Praxis zeigt jedoch: Es fehlt vielerorts an klaren Maßstäben, validen Modellen und einer gemeinsamen Fachlichkeit.
Diese Fortbildung bietet Leitungskräften einen fundierten Rahmen, um die bestehenden Anforderungen kritisch zu reflektieren, Handlungsstrategien zu entwickeln und praxistaugliche Ansätze kennenzulernen.